Statuten Solothurner Mundartverein

Sinn und Zweck

Der Solothurner Mundartverein dient der Sensibilisierung für das Kulturgut Mundart der Regionen Oberer Kantonsteil Solothurn und das angrenzende Bernbiet sowie Thal, der Pflege der Dialekte dieser Regionen, und bietet allgemeines linguistisches Wissen rund um die die schweizerdeutschen Dialekte an. Zu diesem Zweck organisiert er öffentliche Veranstaltungen.

Er bietet den Dialektsprechenden in seinem Gebiet Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und insbesondere den Mundartautoren und -künstlern ein Forum für die Vorstellung ihrer Werke.

Er fördert das Erscheinen von Mundartwerken.

Er leistet Informationshilfe und berät in Fragen der Dialekte in seinem Einzugsgebiet.

Er beobachtet die sprachliche Entwicklung in der Region und kann sie dokumentieren.

Er setzt sich für die Pflege der Mundart ein und arbeitet mit Institutionen zusammen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

Der Verein verfolgt rein ideelle Zwecke und ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.

Sitz des Vereins ist die Stadt Solothurn.

Organe

1. Generalversammlung

Die Generalversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres einberufen. Dieses ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Die Einladung muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder online an die Mitglieder verschickt werden.

Anträge der Mitglieder an die Versammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eintreffen.

Änderungen der Vereinsstatuten können durch die Versammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten den Änderungen zustimmt.

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.

2. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal zehn Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.

3. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisorin oder einen Revisor, die/der alle zwei Jahre bestätigt werden muss. Sie kann die Revision auch an eine Firma auslagern.

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

Der Vortrag entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Der Entscheid des Vorstandes kann auf Antrag an die Generalversammlung mit einfachem Mehr durch diese umgestossen werden.

Mitgliederbeitrag

Die Generalversammlung bestimmt die Mitgliederbeiträge.

Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Veranstaltungsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Schenkungen und Vermächtnissen zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Im Falle der Vereinsauflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Restvermögens.

 

Solothurn, 15. September 2023